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GewO § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Gewerbeordnung

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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*)
Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (11. Kammer) - 11 Sa 1573/19
10. Dezember 2019
11 Sa 1573/19 10. Dezember 2019