Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
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GewO § 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
Gewerbeordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 637/15
21. Juli 2015
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6 S 637/15 | 21. Juli 2015 |