Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 637/15

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2015 - 4 K 313/15 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass die ihr mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.09.2013 erteilte Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GewO nicht mit Ablauf des 31.12.2014 erloschen ist, sondern darüber hinaus ohne Erbringung eines Sachkundenachweises nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO fortbesteht, und der Antragsgegnerin aufzugeben, sie wieder als Finanzanlagenvermittlerin mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GewO in das Register nach § 11a GewO einzutragen, abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass durch Löschung aus dem Register die Tätigkeit der Antragstellerin wesentlich erschwert werde, weshalb ein Anordnungsgrund gegeben sei. Es sei auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Die Antragstellerin könne sich auf die „Alte-Hasen-Regelung“ des § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO berufen, weshalb ein Sachkundenachweis nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO nicht erforderlich und die erteilte Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 GewO nicht gemäß § 157 Abs. 3 Satz 2 GewO mit Ablauf des 31.12.2004 erloschen sei. Die Antragstellerin habe den für die Anwendung der „Alte-Hasen-Regelung“ erforderlichen Nachweis, dass sie seit dem 01.01.2006 ununterbrochen selbstständig als Anlagevermittlerin oder Anlageberaterin gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GewO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung tätig gewesen sei, erbracht. Der gemäß § 157 Abs. 3 Satz 5 GewO erforderliche Nachweis durch Vorlage der erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO vom 14.01.1993 und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung für die Jahre 2005 bis 2012 sei erfolgt. Dass die Antragstellerin 2007, 2009 und 2011 Negativerklärungen hinsichtlich der nach § 16 Abs. 1 MaBV prüfungspflichtigen Tätigkeiten für die Jahre 2005 bis 2010 abgegeben habe, sei unschädlich, weil der Wirtschaftsprüfer der Antragstellerin die von ihm erstellten Negativerklärungen mit der Erbringung der Prüfungsberichte korrigiert und die früheren Negativerklärungen als unrichtig bezeichnet habe. Aus dem Umstand, dass die Erlaubnis nach § 34f GewO vorläufig als weitergeltend anzusehen sei, folge, dass die Antragstellerin wieder in das Register nach § 11a GewO einzutragen sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
1. Die Antragstellerin hat keinen (Anordnungs-)Anspruch hinsichtlich der begehrten Feststellung glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Denn die ihr mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.09.2013 erteilte Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GewO ist - soweit dies im vorliegenden Verfahren festgestellt werden kann - mit Ablauf des 31.12.2014 erloschen.
a) Nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer als Finanzanlagenvermittler gewerbsmäßig zu den in § 34f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 GewO genannten Anlageformen Anlagevermittlung oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 bzw. Nr. 1a KWG erbringen will. Nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO ist die Erlaubnis unter anderem dann zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO notwendige Sachkunde besitzt. Gewerbetreibende, die am 01.01.2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO oder für die Anlageberatung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO hatten und diese Tätigkeit nach dem 01.01.2013 weiter ausüben wollten, waren gemäß § 157 Abs. 2 Satz 1 GewO verpflichtet, bis zum 01.07.2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 GewO zu beantragen. Für den Nachweis der nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO erforderlichen Sachkunde gilt in diesen Fällen gem. § 157 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 Satz 1 GewO die Verpflichtung, bis zum 01.01.2015 einen Sachkundenachweis nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. Eine in diesen Fällen erteilte Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO erlischt gem. § 157 Abs. 3 S. 2 GewO, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach § 34c Abs. 2 Nr. 4 GewO nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. Personen, die seit dem 01.01.2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GewO in der bis zum Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen nach § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO keiner Sachkundeprüfung. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung nachzuweisen (sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“).
b) § 157 Abs. 3 Satz 4 und 5 GewO dispensieren nur von der Sachkundeprüfung des § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO, nicht vom Erfordernis der Sachkunde und ebenfalls nicht vom Nachweis dieser Sachkunde. Auch verbleibt es bei der Frist des § 157 Abs. 3 S. 1 GewO und dem Erlöschen der Erlaubnis nach § 157 Abs. 3 S. 2 GewO, wenn der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht wird. In den genannten Fällen wird die Sachkunde vermutet (BT-Drs. 17/7453, S. 76), genauer gesagt fingiert, wenn die ununterbrochene Berufstätigkeit in der vorgesehenen Weise nachgewiesen wird. Der Nachweis der Sachkunde erfolgt damit indirekt über den Nachweis der ununterbrochenen Berufstätigkeit. Diesem Wortlautbefund entspricht die Entstehungsgeschichte. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah auch in den genannten Fällen einen Sachkundenachweis in Form der Sachkundeprüfung nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO vor (BT-Drs. 17/6051, S. 22). Die jetzt geltende Bestandsschutzregelung (BT-Drs. 17/7453, S. 76) beruht auf der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/7453). Am Zweck der gesetzlichen Neuregelung der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung, nämlich der Stärkung des Anlegerschutzes unter anderem durch einen Sachkundenachweis als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung (BT-Drs. 17/1651, S. 1), sollte sich hierdurch nichts ändern (BT-Drs. 17/7453, S. 1; z.T. a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 30.04.2015 - 4 L 310/15 - NW -, in einem obiter dictum).
c) § 157 Abs. 3 S. 4 und 5 GewO regeln den indirekten Nachweis der Sachkunde durch Nachweis ununterbrochener Berufstätigkeit nicht abschließend. Der Nachweis für unselbständig tätige Personen ist überhaupt nicht geregelt (vgl. Schulze-Werner, in: Friauf, GewO, § 157 Rn. 16). Die gesetzliche Regelung des Nachweises ununterbrochener Berufstätigkeit bei selbständig tätigen Personen bedarf der Auslegung:
aa) Für den Zeitraum bis zum 31.10.2007 - also für einen Teil des Nachweiszeitraums - gab es die in der Regelung genannten „Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 GewO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung“ nicht. § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV in der am 31.12.2012 geltenden Fassung sieht eine Prüfungspflicht nur für Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr . 2 GewO (Anlagevermittler) vor. Für den vor dem 01.11.2007 liegenden Nachweiszeitraum kann aber auf die Tätigkeit als Anlagevermittler gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b GewO (in der bis 31.10.2007 geltenden Fassung) abgestellt werden, für den § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV (in der bis zum 27.12.2007 geltenden Fassung) eine entsprechende Prüfungspflicht vorsah. Keine Prüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV (in der am 31.12.2012 geltenden Fassung, aber auch in früheren Fassungen) bestand für die reine, erst am 01.11.2007 überhaupt erlaubnispflichtig eingeführte Anlageberatung im Sinne von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Für diesen seltenen Fall ist die Tätigkeit anders als durch Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV nachzuweisen (Schulze-Werner, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 157 Rn. 79 sowie Glückert, GewArch 2012, 465), z.B. durch Provisionsabrechnungen.
bb) Soweit ein Nachweis durch Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 S. 1 MaBV möglich ist, genügt nicht das rein formale Vorliegen von Prüfungsberichten. Das gebieten Gesetzgebungsgeschichte, der gesetzliche Regelungszusammenhang und der Normzweck der Regelungen. Der Wortlaut des § 157 Abs. 3 Satz 5 GewO steht dem nicht entgegen.
10 
(1) Die Fiktion der erforderlichen Sachkunde aufgrund langjähriger ununterbrochener Berufserfahrung wird dem Gesetzeszweck des Anlegerschutzes nur dann gerecht, wenn diese auch tatsächlich besteht, also in einem bestimmten Mindestumfang Anlagevermittlung oder Anlageberatung betrieben wurde. Dementsprechend muss der Nachweis der Berufstätigkeit auch Angaben zu deren Umfang enthalten. Die Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV können diese Funktion grundsätzlich erfüllen. Sie dienen zwar in erster Linie dazu festzustellen, ob der Gewerbetreibende noch zuverlässig ist (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 16 MaBV Rn. 11). Die Prüfung kann grundsätzlich auf Stichprobenbasis erfolgen. Die hierfür erforderliche Fallzahl ergibt sich aus der Relation der geprüften Fälle zur Gesamtzahl der Fälle. Dieser Umfang der Prüfungshandlungen ist zu vermerken (vgl. dazu Marcks, a.a.O., Rn. 13, 16 unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorgaben der Berufsorganisationen). Ist dies der Fall, kann der entsprechende Nachweis geführt werden.
11 
(2) Wurden für den Nachweiszeitraum (teilweise) Negativerklärungen i.S.d. § 16 Abs. 1 S.2 MaBV abgegeben und stehen diese inhaltlich in Widerspruch zu den für denselben Zeitraum abgegeben Prüfungsberichten nach § 16 Abs. 1 S. 1 MaBV stellt sich ebenfalls die Frage, ob mit den Prüfungsberichten der erforderliche Nachweis geführt werden kann. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, Negativerklärungen könnten nicht widerrufen und stattdessen Prüfungsberichte nachgereicht werden, weil die Existenz von Negativerklärungen ein klares Indiz sei, dass die geforderte ununterbrochene Tätigkeit gerade nicht vorlag (Schönleiter, a.a.O., Rn. 33). Allerdings reicht der bloße Widerspruch zwischen Prüfungsberichten und Negativerklärungen nicht aus, um die grundsätzliche Beweiseignung der Prüfungsberichte zu beseitigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb eine unzutreffende Negativerklärung abgegeben wurde, oder ob dies nicht der Fall ist. Die hieran zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. von den Ursachen der fehlerhaften Angaben oder von der Person des Erklärenden.
12 
d) Die Antragstellerin, die auch keine Sachkundeprüfung nach § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO abgelegt hat, hat eine ununterbrochene Berufstätigkeit i.S.v. § 157 Abs. 3 S. 4 und 5 GewO und damit ihre Sachkunde nicht nachgewiesen. Damit ist die ihr am 13.09.2013 erteilte Erlaubnis nach §§ 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 3, 157 Abs. 2 S. 1 GewO mit Ablauf des 31.12.2014 erloschen.
13 
aa) Die Übergangsregelung des § 157 Abs. 4, 5 GewO ist auf die Antragstellerin zwar anwendbar.
14 
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragstellerin nicht ausdrücklich eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) erteilt wurde, sondern sie nur über eine Erlaubnis (vom 14.01.1993) verfügte, die unter anderem die Anlagevermittlung im Sinne von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b GewO (in der bis zum 31.10.2007 geltenden Fassung) umfasst. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b GewO (in der bis zum 31.10.2007 geltenden Fassung) wurde durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2007 (BGBl. I S. 1330) durch § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ersetzt. Gleichzeitig wurde in § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO eine Erlaubnispflicht für die bis dahin erlaubnisfreie Anlageberatung eingeführt. Hierzu bestimmt § 157 Abs. 1 GewO, dass für einen Gewerbetreibenden, der am 01.11.2007 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b GewO (in der bis zum 31.10.2007 geltenden Fassung) hatte, die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO (in der ab dem 01.11.2007 geltenden Fassung) als zu diesem Zeitpunkt erteilt gilt. Diese Regelung setzt, wie sich aus der Gesetzesbegründung hierzu ableiten lässt (BT-Drs. 16/10490, S. 20), voraus, dass die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b GewO als Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO fortbesteht und die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO zu dieser hinzutritt. Damit ist die Antragstellerin als Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GewO (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) zu behandeln und fällt unter die Übergangsregelung des § 157 Abs. 4, 5 GewO.
15 
bb) Die von der Antragstellerin vorgelegten Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 S. 1 MaBV reichen für den erforderlichen Nachweis aber nicht aus, ohne dass es insoweit auf die Frage ankäme, ob der Nachweis im Sinne des § 157 Abs. 3 Satz 5 GewO nur durch fristgemäß (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 MaBV) erstellte Prüfungsberichte geführt werden kann oder ob auch um Jahre verspätete, aber vor dem 01.01.2015 vorgelegte Prüfungsberichte ausreichen (vgl. einerseits Schönleiter, a.a.O., Rn. 27; andererseits VG Augsburg, Beschluss vom 26.06.2014 - Au 5 K 13.1957 - und BayVGH, Beschluss vom 23.10.2014 - 22 ZB 14.1591 -, beide juris).
16 
(1) In dem Prüfungsbericht für die Jahre 2011 und 2012 ist davon die Rede, dass die Antragstellerin nur als Anlageberaterin tätig gewesen sei. Kurz darauf heißt es, sie vermittle (wohl: habe im Prüfungszeitraum vermittelt) Anteile für Investmentgesellschaften. Dieser Widerspruch ist vorliegend rechtlich relevant, weil im Fall ausschließlicher Anlageberatung der Tätigkeitsnachweis gerade nicht durch einen Prüfungsbericht nach § 16 Abs. 1 Satz 2 MaBV zu führen ist. Dies gilt erst recht dann, wenn man, wie die Antragstellerin, annimmt, darin läge kein Widerspruch, weil nicht „automatisch eine Anlagevermittlung“ gegeben sei, „soweit sich an eine Anlageberatung die Vermittlung eines Vertragsabschlusses anschließt“ (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 20.04.2015, S. 7), es somit in diesen Fällen also bei der reinen Anlageberatung verbleibt.
17 
(2) Für die Jahre 2005 bis 2010 vermag die Antragstellerin den Nachweis einer ununterbrochenen Tätigkeit ebenfalls nicht zu führen. Zwar hat sie für diesen Zeitraum Prüfungsberichte nach § 16 Abs. 1 S. 1 MaBV vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass (auch) prüfungspflichtige Anlagevermittlung i.S.v. § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO (in der ab 01.11.2007 geltenden Fassung) bzw. - insoweit falsch bezeichnet - § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1b GewO (in der bis zum 31.10.2007 geltenden Fassung) erfolgt ist. Sie hat für diese Zeiträume allerdings auch Negativerklärungen i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 2 MaBV abgegeben, also erklärt, keine nach § 34c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Jedenfalls soweit sich diese Erklärungen auf prüfungspflichtige Tätigkeiten nach § 16 Abs. 1 S. 1 MaBV, nämlich auf die Anlagevermittlung gem. § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO bzw. § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1b GewO beziehen, stehen die Prüfungsberichte hierzu in Widerspruch. Weshalb unzutreffende Negativerklärungen vorgelegt wurden, hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Sind wie im vorliegenden Fall die Negativerklärungen im Auftrag des Gewerbetreibenden von dem Prüfer abgegeben worden, der später dazu in Widerspruch stehende Prüfungsberichte erstellt und sich zur Erklärung des Widerspruchs auf einen Rechtsirrtum beruft, bedarf es der Darlegung, worin der Rechtsirrtum des Wirtschaftsprüfers (nicht: des Gewerbetreibenden) bestanden haben soll. Hieran fehlt es. Das Schreiben des Wirtschaftsprüfers vom 29.12.2014 enthält hierzu keinerlei Angaben. Die für den Rechtsirrtum der Antragstellerin gegebene Erklärung geht im Übrigen an der Problematik vorbei. Denn der aufgezeigte Widerspruch hat mit der Frage, dass Anlageberatung i.S.d. § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung) nicht prüfungspflichtig war und deshalb eine diesbezügliche Negativerklärung möglicherweise unschädlich ist, nichts zu tun.
18 
(3) Keinem der Berichte lässt sich im Übrigen etwas zum Umfang der Tätigkeit der Antragstellerin entnehmen. Selbst wenn die aufgezeigten Widersprüche im Hauptsacheverfahren ausgeräumt werden könnten und dies trotz der Frist des § 157 Abs. 3 S. 2 GewO zulässig wäre, dürfte diese Frist jedenfalls einer erforderlichen aussagekräftigen Prüfung (ggf. durch einen anderen Prüfer) entgegenstehen.
19 
cc) Der erforderliche Nachweis ununterbrochener Tätigkeit der Antragstellerin ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Tätigkeit ihres Geschäftsführers für die ..., die dieser als vertraglich gebundener Vermittler gem. § 2 Abs. 10 KWG unter deren Haftungsdach neben seiner Tätigkeit für die Antragstellerin ausgeübt hat. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die „Alte-Hasen-Regelung“ zugunsten einer juristischen Person wie der Antragstellerin auch dann Anwendung findet, wenn ihr Geschäftsführer aufgrund sonstiger Tätigkeit die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, weil die Sachkunde der juristischen Person durch ihre Organe vermittelt wird (vgl. dazu Schönleiter, a.a.O., Rn. 44). Dies scheiterte vorliegend aber bereits daran, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin erst ab dem 06.03.2006 für die ... tätig war. Auch stellt sich die Frage, ob die Bestätigung der ... ..., die zwar der BaFin-Aufsicht unterliegt, ausreichend ist, oder ob nicht zusätzlich eine Bestätigung der österreichischen Aufsichtsbehörde notwendig ist (vgl. Schönleiter, a.a.O.). Es bedarf mithin vorliegend keiner Entscheidung, ob bei einer juristischen Person zum Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit zum Teil auf diese selbst und zum Teil auf die sonstige Tätigkeit ihres Geschäftsführers abgestellt werden kann.
20 
2. Die Antragstellerin hat auch keinen (Anordnungs-)Anspruch auf Wiedereintragung als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S.1 Nr. 1, 2 und 3 GewO in das Vermittlerregister nach § 11a GewO glaubhaft gemacht. Nach § 34f Abs. 5 GewO sind Finanzanlagenvermittler verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde, also die Antragsgegnerin, entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a GewO, das ebenfalls von der Antragsgegnerin geführt wird, eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen (s. auch § 7 Abs. 1 und 2 FinVermV). Nach § 11 Abs. 3a S. 1 GewO teilt die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 GewO zuständige Behörde der Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34f Abs. 5 GewO erforderlichen Angaben sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO mit. Gem. § 11a Abs. 3a S. 3 GewO hat die Registerbehörde bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen. Der Aufhebung der Erlaubnis steht das Erlöschen aus anderen Gründen gleich (vgl. Stenger, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 11a Rn. 26)
21 
3. Ob bei dieser Sachlage überhaupt ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO anzunehmen ist, kann dahinstehen.
22 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen