Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
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GewO § 45 Stellvertreter
Gewerbeordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 460/24
9. April 2025
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6 S 460/24 | 9. April 2025 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 B 6/25
20. März 2025
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1 B 6/25 | 20. März 2025 |