GewO § 45 Stellvertreter

Gewerbeordnung

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von