Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

GewO § 45 Stellvertreter

Gewerbeordnung

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6. Senat) - 6 S 460/24
9. April 2025
6 S 460/24 9. April 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 B 6/25
20. März 2025
1 B 6/25 20. März 2025