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GewO § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte

Gewerbeordnung

(1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.

(2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbelegitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimationskarte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 B 10.14
26. März 2014
OVG 11 B 10.14 26. März 2014
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 ME 60/10
13. August 2010
7 ME 60/10 13. August 2010