GewO § 57 Versagung der Reisegewerbekarte

Gewerbeordnung

(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, der §§ 34f, 34h oder 34i entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 3 L 893/21
20. Januar 2022
3 L 893/21 20. Januar 2022
Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 360/14
18. November 2015
2 O 360/14 18. November 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 Q 7/06
3. Juli 2006
1 Q 7/06 3. Juli 2006