GewO § 55f Haftpflichtversicherung

Gewerbeordnung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 50/12
9. April 2014
8 C 50/12 9. April 2014