GewO § 60b Volksfest

Gewerbeordnung

(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 95/18
26. Mai 2021
3 K 95/18 26. Mai 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 LA 52/20
28. Dezember 2020
7 LA 52/20 28. Dezember 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (12. Kammer) - 12 B 1778/15
22. Juli 2015
12 B 1778/15 22. Juli 2015