Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 95/18

Tenor

Der Gebührenbescheid Nr. 116 bezüglich des Betriebs „L.      -F1.        -S1.     “ vom 07.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 05.12.2017 wird aufgehoben, soweit durch diesen Gebühren festgesetzt wurden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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