GewStDV 1955 § 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von