Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
GewStDV 1955 § 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.