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GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

Gewerbesteuergesetz

(1) 1Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.

(2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

(3) In Fällen einer Befreiung von der Gewerbesteuer bleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.

(4) 1Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht anzusetzen. 2Das Gleiche gilt für sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 Euro übersteigen.

(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 25.000 Euro jährlich anzusetzen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 483/24 F
15. April 2025
3 K 483/24 F 15. April 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 5/22
3. Dezember 2024
IV R 5/22 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 32/20
5. Juni 2024
I R 32/20 5. Juni 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 21/21
15. Mai 2024
IV R 21/21 15. Mai 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 22/21
15. Mai 2024
IV R 22/21 15. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 2364/19 G
10. August 2023
8 K 2364/19 G 10. August 2023
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (8. Einzelrichter) - 8 K 700/21
29. November 2022
8 K 700/21 29. November 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 3/19
18. September 2019
III R 3/19 18. September 2019
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 2/17
18. Dezember 2018
2 K 2/17 18. Dezember 2018
Beschluss vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV B 59/16
5. Oktober 2017
IV B 59/16 5. Oktober 2017