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GewStG § 19 Vorauszahlungen

Gewerbesteuergesetz

(1) 1Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.

(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

(3) 1Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.

(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.

(5) 1Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. 2Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 889/25
19. November 2025
14 B 889/25 19. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 238/24
29. April 2025
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Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 V 805/23
2. Mai 2024
3 V 805/23 2. Mai 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1292/23
13. Februar 2024
14 B 1292/23 13. Februar 2024
Urteil vom Landgericht München II - 6 KLs 301 Js 149894/21
15. Dezember 2023
6 KLs 301 Js 149894/21 15. Dezember 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2062/20 G
30. November 2023
10 K 2062/20 G 30. November 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 28 K 20.798
17. Mai 2023
M 28 K 20.798 17. Mai 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 12 U 57/21
9. Februar 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 76/20
14. Oktober 2020
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Urteil vom Unknown court (3. Senat) - III R 39/17
19. Dezember 2019
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