GewStG § 19 Vorauszahlungen

Gewerbesteuergesetz

(1) 1 Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten. 2 Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. 3 Satz 2 gilt nur, wenn der Gewerbebetrieb nach dem 31. Dezember 1985 gegründet worden oder infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht eingetreten ist oder das Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umgestellt worden ist.

(2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

(3) 1 Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14) voraussichtlich ergeben wird. 2 Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. 3 Das Finanzamt kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. 4 An diese Festsetzung ist die Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.

(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.

(5) 1 Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. 2 Sie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 76/20
14. Oktober 2020
25 K 76/20 14. Oktober 2020
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 49/18
18. April 2018
6 K 49/18 18. April 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 2902/16
27. Juli 2017
10 K 2902/16 27. Juli 2017
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 66/16
7. Dezember 2016
6 K 66/16 7. Dezember 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 759/13
11. November 2014
14 A 759/13 11. November 2014
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 14/11
27. Oktober 2011
2 LB 14/11 27. Oktober 2011
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 V 196/08
7. Januar 2009
2 V 196/08 7. Januar 2009