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GG Art 7

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (9. Zivilsenat) - 9 U 88/23
26. Juni 2025
9 U 88/23 26. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 244/25.KO
25. Juni 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 E 3767/25
24. Juni 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 337/22
27. Mai 2025
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Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 33/23
15. Mai 2025
V R 33/23 15. Mai 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 59/23
24. April 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 224/25
22. April 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (2. Kammer) - 2 K 1112/24
15. April 2025
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 99/23
10. April 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (3. Kammer) - 3 K 1604/25
4. April 2025
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