Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 244/25.KO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

2

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Demnach ist dieser Rechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. Ruthig in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 30. Aufl. 2024, § 40, Rn. 6). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Denn das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LV) und ist damit öffentlich-rechtlich geprägt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Schule in freier Trägerschaft handelt. Denn sie ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S.v. § 5 Satz 1, § 18 Abs. 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG). Als solche werden ihr vom Staat hoheitliche Rechte und Pflichten verliehen. Insbesondere hat sie das Recht, Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Pflicht zum Schulbesuch aufzunehmen (§ 8 Satz 1 PrivSchG). Sie unterliegt dabei jedoch der Aufsicht des Staates (§ 4 PrivSchG) und hat die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten (§ 18 Abs. 3 Satz 1 PrivSchG). Die anerkannte Ersatzschule wird folglich in das Gesamtgefüge des Schulwesens einbezogen und nimmt – anstelle des Staates – die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beschulung wahr. Die Frage, ob ein Schüler oder eine Schülerin nach den für die Privatschule geltenden öffentlichen-rechtlichen Vorschriften Zugang zu der von der Privatschule angebotenen Beschulung erhält, ist mithin öffentlich-rechtlich geprägt (angesprochen in OVG RP, Beschluss vom 19. Mai 1981 – NC 1 B 152/81 –, AS RP-SL 16, 272, 274 f.).

3

2. Der Antrag ist indes unbegründet. Der Antragsteller begehrt in der Sache den Erlass einer Regelungsanordnung. Denn er verfolgt die vorläufige Aufnahme in die Schule des Antragsgegners bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

4

3. Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Der Antragsteller kann seine Aufnahme in die Schule der Antragsgegnerin nicht verlangen.

5

a) Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Aufnahme in eine private Ersatzschule ist der gerichtliche Prüfungsrahmen eingeschränkt. Denn eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft ist gemäß § 5 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (PrivSchGDVO) unbeschadet § 18 PrivSchG und § 25 Abs. 2 PrivSchGDVO in der Wahl ihrer Schülerinnen und Schüler grundsätzlich frei. Allerdings gelten die Bestimmungen der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchulO) über die Aufnahme in die Orientierungsstufe nach § 108 Abs. 1 ÜSchulO auch für sie. Die Beachtung dieser Vorschriften im Rahmen der Aufnahmeentscheidung unterliegt deshalb der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Verwaltungsgericht ist hingegen nicht dazu berufen, die Einhaltung solcher Auswahlkriterien, die die Schule sich selbst gibt – vorliegend in Form der Aufnahmeordnung für die katholischen Schulen in der Trägerschaft des Bistums A*** – zu überprüfen, die darüber hinausgehen, sofern sie nicht erkennbar gegen geltendes Recht verstoßen. Denn diese sind Ausfluss des in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechts, private Schulen zu errichten. Daraus folgt die Befugnis, diese nach selbstgewählten Bildungs- und Erziehungszielen sowie selbstbestimmten Unterrichtsformen zu betreiben. Die Gestaltungsfreiheit des Schulträgers erstreckt sich auf die äußeren Bedingungen der Schule in organisatorischer und personeller Hinsicht. Davon umfasst ist insbesondere die Auswahl der Schülerinnen und Schüler (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 B 166/19 –, juris, Rn. 10).

6

b) Gemessen daran ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht in ihrer Schule aufzunehmen, gerichtlich nicht zu beanstanden. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Aufnahme sind – soweit sie einschlägig sind – nicht verletzt. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die Grundsätze des Aufnahmeverfahrens nach § 11 ÜSchulO oder das Aufnahmeverfahren in Integrierten Gesamtschulen nach § 13 ÜSchulO nicht erkennbar.

7

c) Soweit der Antragsteller geltend macht, er erfülle die Kriterien der Aufnahmeordnung der Antragsgegnerin, verhilft dies seinem Begehren nicht zum Erfolg.

8

Ein auf diese Kriterien gestützter Anspruch ist – wie dargelegt – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie gegen geltendes Recht verstoßen. Vielmehr erscheinen die von der Antragsgegnerin aufgestellten Kriterien als üblich und sachgerecht. Selbst wenn die Kriterien der Antragsgegnerin gegen geltendes Recht verstießen, würde dies jedoch dem Eilantrag nicht zwingend zum Erfolg verhelfen. Denn dann wäre lediglich das Auswahlverfahren unter Beachtung rechtskonformer Kriterien mit offenem Ergebnis für den Antragsteller nachzuholen.

9

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, namentlich den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG, liegt bei dem im Fall des Antragstellers durchgeführten Auswahlverfahren nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das von der Antragsgegnerin vorgesehene Verfahren – insbesondere die Entscheidung durch eine ordnungsgemäß zusammengesetzte Aufnahmekommission – nicht eingehalten worden ist. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Aufnahmekommission die nach der Aufnahmeordnung maßgeblichen Kriterien nicht berücksichtigt hat. Dass das Kriterium „Bereitschaft der Erziehungsberechtigten zu weitgehender erzieherischer Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin“ – angewandt wurde, ist unter Beachtung der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungskompetenz und der in Eilverfahren ohnehin eingeschränkten Prüfungstiefe nicht zu beanstanden, da es nicht offensichtlich rechtswidrig ist.

10

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich an Ziff. 1.5 und 38.4 des Streitwert-katalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) orientiert.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen