Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

Grundgesetz Artikel 140

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von