Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
Grundgesetz Artikel 32
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.