Grundgesetz Artikel 45b

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von