Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
Grundgesetz Artikel 45b
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.