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Grundgesetz Artikel 63

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

  2. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

  3. Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

  4. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

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Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20
15. Juni 2022
2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 15. Juni 2022
Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 2/20
22. März 2022
2 BvE 2/20 22. März 2022
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2164/21
6. Dezember 2021
2 BvR 2164/21 6. Dezember 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 424/20
26. März 2020
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Urteil vom Unknown court - VerfGH 35/19
20. Dezember 2019
VerfGH 35/19 20. Dezember 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 B 122.18
9. Juli 2019
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 ABR 33/15
21. September 2016
10 ABR 33/15 21. September 2016
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 ABR 48/15
21. September 2016
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Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvE 4/14
3. Mai 2016
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 200/14
6. Oktober 2014
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