GGArt29Abs6G § 34 Inhalt der Eintragung

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes

Die Eintragung muß enthalten

1.
Vor- und Familiennamen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort und Wohnung,
4.
die Unterschrift.

Referenzen

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