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GGArt29Abs6G § 34 Inhalt der Eintragung
Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und
Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Die Eintragung muß enthalten
- 1.
-
Vor- und Familiennamen,
- 2.
-
Geburtsdatum,
- 3.
-
Wohnort und Wohnung,
- 4.
-
die Unterschrift.
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