GGKostV 2013 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 468 - 477;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhaltsübersicht Gebührennummer I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren 013 II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 100 bis 101 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 102 bis 106 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 211 bis 226 III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 311 bis 312 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 411 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 613 bis 617 IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 701 bis 735 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 801 bis 833 V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 901 bis 902 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1001 bis 1002 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 1050 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 1101 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1102

<B>I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren</B>

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
001 Zurückweisung eines Widerspruchs aus formalen Gründen  60 bis 425 aus sachlichen Gründen 120 bis 850 002 bis 012 nicht vergeben 013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). 25 je begonnene
Viertelstunde


<B>II. Teil: Straßenverkehr</B>

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
100 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 25 bis 250 101 nicht vergeben

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
102 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis 2 000 103 nicht vergeben 104 Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 25 bis 1 000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
211 Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): 211.1 Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 70 bis 100 211.2 Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 80 bis 200 211.3 Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 40 212 Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): 212.1 Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 40 212.2 Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 35 213 Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung:
25
213.1 Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). 30 je begonnene Viertelstunde 214 Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 25 je begonnene Viertelstunde 215 bis 220 nicht vergeben 221 Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR): 221.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 30 je begonnene Viertelstunde 221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.


Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
bis
7 500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20 000 Liter:
Gebühr (EUR) über
20 000 Liter:
222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 222.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). 175 205 285 222.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). 90 105 120 222.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). 60 60 60 222.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3. 90 110 140 222.5 Prüfung des inneren und äußeren Zustandes (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). 30 40 50 222.6 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 90 110 140 223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 223.1 Innere Prüfung und äußere Prüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).
115 140 165
223.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). 90 105 115 223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). 60 60 60 223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). 60 60 60 224 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). 175 190 220 225 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): Gebühr
(EUR)
225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR). 15 je Funk-
tionsprüfung
225.2 Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. 20 225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). 30 je begonnene Viertelstunde 225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). 30 je begonnene Viertelstunde 225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 45 225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. 30 je begonnene Viertelstunde 225.8 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen:
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 222 bis 226 berechnet:

– für die 1. Prüfung 100 Prozent, – für die 2. Prüfung 85 Prozent, – für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils 75 Prozent.

Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. 226 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 30 je begonnene Viertelstunde


<B>III. Teil: Eisenbahnverkehr</B>

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
311.1 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis 2 000 311.2 Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 25 je begonnene Viertelstunde 312 Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): 312.1 Für die
Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-
arbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
312.2 Für die
erstmalige Zulassung eines Baumusters,
Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
411 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis 2 000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr (EUR)
bis
50 000 Liter:
Gebühr (EUR) über
50 000 Liter:
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): 613.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 225 265 613.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 150 175 613.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): 613.3.1 Klasse 2. 145 145 613.3.2 Klassen 3 bis 9. 85 85 613.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3. 85 100 613.5 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 40 50 614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): 614.1 Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 175 195 614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 150 175 614.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): 614.3.1 Klasse 2. 145 145 614.3.2 Klassen 3 bis 9. 85 85 615 Zwischenprüfung (L): 615.1 Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 220 220 616 Weitere Prüfungen: Gebühr
(EUR)
616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID). 30 je begonnene Viertelstunde 616.2 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 45 616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. 616.4 Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.5 Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen.
15 je Funktionsprüfung
616.6 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617 berechnet:

– für die 1. Prüfung 100 Prozent, – für die 2. Prüfung 85 Prozent, – für die 3. Prüfung 75 Prozent, – für die 4. Prüfung 65 Prozent, – für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 Prozent.  

Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 30 je begonnene Viertelstunde


<B>IV. Teil: Binnenschiffsverkehr</B>

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
701 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis 2 000 702.1 Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2 ADN). 80 bis 320 702.2 Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 50 je Stunde 703 Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN). 100 704 Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 50 bis 100 705 Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN. 25 706 Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). 35 707 Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). 25 708 Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). 25 bis 50 709 Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 25 bis 50 710 Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungszeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN). 25 711 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). 15 bis 40 712 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). 50 713 Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). 75 bis 175 714 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). 75 715 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. 75 716 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). 50 717 Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in das normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). 25 718 Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN). 500 bis 1 000 719 Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN): 719.1 Erstmalige Anerkennung. 1 000 719.2 Erweiterung einer Anerkennung. 350 719.3 Verlängerung einer Anerkennung. 215 719.4 Entzug oder Widerruf einer Anerkennung. 350 720 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). 100 720.1 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). 100 721 Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkundebescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): 721.1 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). 50 721.2 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). 60 721.3 Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 20 721.4 Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN. 20 721.5 Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 20 722 Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN),
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2,
zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswasserstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
100
723 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). 50 je Stunde 724 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). 25 bis 50 725 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 25 bis 100 726 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). 25 bis 100 727 nicht vergeben 728 Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). 50 bis 100 729 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). 25 bis 50 730 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). 50 bis 100 731 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). 25 bis 100 732 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 25 bis 100 733 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN). 25 bis 100 734 Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN). 25 bis 50 735 Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1). 50 je Stunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
801 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). 50 bis 2 000 802 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). 100 803 Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). 100 804 Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). 100 805 bis 810 nicht vergeben 811 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). 15 bis 40 812 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). 50 813 Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). 75 bis 175 814 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). 75 815 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. 75 816 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). 50 817 - 821 nicht vergeben 822 Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2,
zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
100
823 nicht vergeben 824 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). 25 bis 50 825 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). 25 bis 100 826 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). 25 bis 100 827 nicht vergeben 828 Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). 50 bis 100 829 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). 25 bis 50 830 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). 50 bis 100 831 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). 25 bis 100 832 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). 25 bis 100 833 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN). 25 bis 100


<B>V. Teil: Seeschiffsverkehr</B>

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
901 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See). 50 bis 2 000 902 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutverordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. 20 je begonnene Viertelstunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1001 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). 50 bis 2 000 1002 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. 20 je begonnene Viertelstunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1050 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). 20 je begonnene Viertelstunde


<B>VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte</B>

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1101 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 25 je begonnene Viertelstunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand Gebühr
(EUR)
1102 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. 25 je begonnene Viertelstunde

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von