Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 468 - 477;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsübersicht
GebührennummerI. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren013II. Teil: Straßenverkehr1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden100 bis 1012. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden102 bis 1063. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7211 bis 226III. Teil: Eisenbahnverkehr1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden311 bis 3122. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden4113. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4613 bis 617IV. Teil: Binnenschiffsverkehr1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden701 bis 7352. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden801 bis 833V. Teil: Seeschiffsverkehr1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden901 bis 9022. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden1001 bis 10023. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21050VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden11012. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden1102
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
001Zurückweisung eines Widerspruchsaus formalen Gründen 60 bis 425aus sachlichen Gründen120 bis 850002 bis 012nicht vergeben013Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
25 je begonnene
Viertelstunde
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
100Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 250101nicht vergeben
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
102Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000103nicht vergeben104Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 bis 1 000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
211Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):211.1Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).70 bis 100211.2Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).80 bis 200211.3Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).40212Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):212.1Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).40212.2Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).35213
Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung:
25213.1Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR).30 je begonnene Viertelstunde214Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 je begonnene Viertelstunde215 bis 220nicht vergeben221Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR):221.1Prüfung der Antragsunterlagen.30 je begonnene Viertelstunde221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222.
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr (EUR)
bis
7 500 Liter:
Gebühr (EUR)
bis
20 000 Liter:
Gebühr (EUR) über
20 000 Liter:
222Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):222.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).175205285222.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).90105120222.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).606060222.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3.90110140222.5Prüfung des inneren und äußeren Zustandes (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).304050222.6Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).90110140223Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):223.1
Innere Prüfung und äußere Prüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).
115140165223.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).90105115223.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).606060223.4Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR).606060224Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).175190220225Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10):
Gebühr
(EUR)
225.1Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR).
15 je Funk-
tionsprüfung
225.2
Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
225.3Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.20225.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2).30 je begonnene Viertelstunde225.5Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR).30 je begonnene Viertelstunde225.6Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR).45225.7Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen.30 je begonnene Viertelstunde225.8
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen:
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 222 bis 226 berechnet:
– für die 1. Prüfung100 Prozent,– für die 2. Prüfung85 Prozent,– für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils75 Prozent.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
226Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.30 je begonnene Viertelstunde
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
311.1Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000311.2Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).25 je begonnene Viertelstunde312Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):312.1
Für die
–
Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-
arbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
312.2
Für die
–
erstmalige Zulassung eines Baumusters,
–
Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
–
Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
–
Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet.
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
411Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr (EUR)
bis
50 000 Liter:
Gebühr (EUR) über
50 000 Liter:
613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):613.1Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).225265613.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).150175613.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):613.3.1Klasse 2.145145613.3.2Klassen 3 bis 9.8585613.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3.85100613.5Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).4050614Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):614.1Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).175195614.2Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).150175614.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):614.3.1Klasse 2.145145614.3.2Klassen 3 bis 9.8585615Zwischenprüfung (L):615.1Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).220220616Weitere Prüfungen:
Gebühr
(EUR)
616.1Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID).30 je begonnene Viertelstunde616.2Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID).45616.3Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.616.4
Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.5
Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen.
15 je Funktionsprüfung616.6
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617 berechnet:
– für die 1. Prüfung100 Prozent,– für die 2. Prüfung85 Prozent,– für die 3. Prüfung75 Prozent,– für die 4. Prüfung65 Prozent,– für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils55 Prozent.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.30 je begonnene Viertelstunde
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000702.1Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2 ADN).80 bis 320702.2Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN).50 je Stunde703Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN).100704Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN.50 bis 100705Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN.25706Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN).35707Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).25708Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).25 bis 50709Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN).25 bis 50710Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungszeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN).25711Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN).15 bis 40712Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).50713Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).75 bis 175714Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).75715Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN.75716Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).50717Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in das normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).25718Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN).500 bis 1 000719Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN):719.1Erstmalige Anerkennung.1 000719.2Erweiterung einer Anerkennung.350719.3Verlängerung einer Anerkennung.215719.4Entzug oder Widerruf einer Anerkennung.350720Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).100720.1Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).100721Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkundebescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):721.1Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN).50721.2Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN).60721.3Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.20721.4Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN.20721.5Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN.20722
Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
–
zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN),
–
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
–
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2,
–
zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
–
zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswasserstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
100723Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN).50 je Stunde724Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).25 bis 50725Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).25 bis 100726Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN).25 bis 100727nicht vergeben728Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN).50 bis 100729Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).25 bis 50730Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).50 bis 100731Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).25 bis 100732Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).25 bis 100733Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN).25 bis 100734Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN).25 bis 50735Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1).50 je Stunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
801Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).50 bis 2 000802Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN).100803Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit „JA“ beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).100804Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN).100805 bis 810nicht vergeben811Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN).15 bis 40812Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).50813Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN).75 bis 175814Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN).75815Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN.75816Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).50817 - 821nicht vergeben822
Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
–
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
–
nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Nummer 2,
–
zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
–
zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
100823nicht vergeben824Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN).25 bis 50825Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).25 bis 100826Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN).25 bis 100827nicht vergeben828Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN).50 bis 100829Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).25 bis 50830Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).50 bis 100831Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN).25 bis 100832Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).25 bis 100833Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN).25 bis 100
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
901Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 000902Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutverordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.20 je begonnene Viertelstunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
1001Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).50 bis 2 0001002Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind.20 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
1050Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code).20 je begonnene Viertelstunde
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
1101Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand
Gebühr
(EUR)
1102Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde.25 je begonnene Viertelstunde