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GGKostV 2013 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3)
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.
Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit
Stundensatz
(EUR)
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien1162Chemische Sicherheitstechnik1083Gefahrgutumschließungen 964Material und Umwelt 935Werkstofftechnik1066Materialschutz und Oberflächentechnik 997Bauwerkssicherheit1048Zerstörungsfreie Prüfung 979Komponentensicherheit106SQualitätsinfrastruktur103