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GGKostV 2013 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3)

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 479)

Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationseinheiten der BAM zugrunde gelegt.

Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
(EUR)
1 Analytische Chemie; Referenzmaterialien 116 2 Chemische Sicherheitstechnik 108 3 Gefahrgutumschließungen  96 4 Material und Umwelt  93 5 Werkstofftechnik 106 6 Materialschutz und Oberflächentechnik  99 7 Bauwerkssicherheit 104 8 Zerstörungsfreie Prüfung  97 9 Komponentensicherheit 106 S Qualitätsinfrastruktur 103

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