Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften. Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.
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GGV § 2 Grundsatz für vorhandene Grundbuchblätter
Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern
Referenzen
- § 150 Abs. 1 1x (nicht zugeordnet)
- GGV § 3 Gestaltung und Führung neu anzulegender Gebäudegrundbuchblätter 1x
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 171/06
21. Juli 2007
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14c O 171/06 | 21. Juli 2007 |
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 152/06
21. März 2007
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14c O 152/06 | 21. März 2007 |