Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2, 2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GGVSEB § 3 Zulassung zur Beförderung
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (15. Kammer) - 15 K 1458/15
30. Januar 2017
|
15 K 1458/15 | 30. Januar 2017 |
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 (6) SsBs 157/15; 2 (6) SsBs 157/15 - AK 53/15
6. Mai 2015
|
2 (6) SsBs 157/15; 2 (6) SsBs 157/15 - AK 53/15 | 6. Mai 2015 |