Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zulassung zur Beförderung§ 4Allgemeine Sicherheitspflichten§ 5Ausnahmen§ 6Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur§ 7Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen§ 8Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung§ 9Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen§ 10Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr§ 11Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit§ 12Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks§ 13Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße§ 13aZuständigkeiten der Benennenden Behörde§ 14Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr§ 15Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr§ 16Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt§ 17Pflichten des Auftraggebers des Absenders§ 18Pflichten des Absenders§ 19Pflichten des Beförderers§ 20Pflichten des Empfängers§ 21Pflichten des Verladers§ 22Pflichten des Verpackers§ 23Pflichten des Befüllers§ 23aPflichten des Entladers§ 24Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU§ 25Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC§ 26Sonstige Pflichten§ 27Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt§ 28Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr§ 29Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr§ 30Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr§ 30aPflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr§ 31Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr§ 31aPflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr§ 32Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr§ 33Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt§ 34Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt§ 34aPflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt§ 35Verlagerung§ 35aFahrweg im Straßenverkehr§ 35bGefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten§ 35cAusnahmen zu den §§ 35 und 35a§ 36Prüffrist für Feuerlöschgeräte§ 36aBeförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate§ 37Ordnungswidrigkeiten§ 38Übergangsbestimmungen
Anlage 1(weggefallen)Anlage 2Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen