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GKG 2004 § 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Gerichtskostengesetz

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.

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