Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
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GKG 2004 § 61 Angabe des Werts
Gerichtskostengesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 17 U 301/15
6. Juli 2016
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L 17 U 301/15 | 6. Juli 2016 |
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Beschluss vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (30. Senat) - L 30 P 75/15 B
2. Mai 2016
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L 30 P 75/15 B | 2. Mai 2016 |
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X K 10/12
5. März 2013
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X K 10/12 | 5. März 2013 |