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GKG 2004 § 58 Insolvenzverfahren

Gerichtskostengesetz

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 27 S 26.3216
12. Mai 2026
M 27 S 26.3216 12. Mai 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 C 26.764
29. April 2026
10 C 26.764 29. April 2026
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (11. Senat) - 11 S 576/26
7. April 2026
11 S 576/26 7. April 2026
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 33/25, 6 O 21/25
31. März 2026
6 MB 33/25, 6 O 21/25 31. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Kassel (4. Kammer) - 4 L 2583/25.KS
30. März 2026
4 L 2583/25.KS 30. März 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (14. Kammer) - 24 L 1/26
20. März 2026
24 L 1/26 20. März 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 11/26
6. März 2026
11 B 11/26 6. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 424/26
2. März 2026
12 S 424/26 2. März 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 240/25
27. Februar 2026
11 B 240/25 27. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 8048/25
24. Februar 2026
5 B 8048/25 24. Februar 2026