Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.
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GKG 2004 § 64 Schätzung des Werts
Gerichtskostengesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (Berufungskammer) - 2-13 S 109/22
6. Oktober 2023
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2-13 S 109/22 | 6. Oktober 2023 |
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 433/21.Z
10. Januar 2022
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5 A 433/21.Z | 10. Januar 2022 |
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 199/19
4. Januar 2021
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5 A 199/19 | 4. Januar 2021 |
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 1223/18.Z
22. Januar 2019
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5 A 1223/18.Z | 22. Januar 2019 |