(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 6.
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Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen, - 7.
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Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren, - 8.
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Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren, - 9.
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Herstellen von Hohlglasartikeln, - 10.
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Formen von Vollglasartikeln.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen, - 2.
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Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen, - 3.
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Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen, - 2.
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Veredeln von Christbaumschmuck.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Gestalten der Iris und der Pupille, - 2.
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Herstellen der Augenform.