GlasVAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 34, Glasveredler, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

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