(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
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Umweltschutz, - 5.
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Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, - 6.
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, - 7.
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, - 8.
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Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, - 9.
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, - 10.
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Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen, - 11.
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Herstellen von Klebeverbindungen, - 12.
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Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung, - 13.
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Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen, - 14.
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Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung: - a)
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Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten, - b)
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Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten, - c)
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Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten, - d)
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Herstellen von Säuremattierungen, - e)
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Herstellen von Strahlmattierungen, - f)
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Herstellen von Beschichtungen, - g)
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Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, - h)
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Herstellen von Glaskonstruktionen, - i)
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Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, - k)
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Elektrotechnik;
- 2.
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in der Fachrichtung Schliff und Gravur: - a)
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Durchführen von vorbereitenden Arbeiten, - b)
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Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen, - c)
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Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten, - d)
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Gravieren oder Schleifen;
- 3.
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in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung: - a)
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Herstellen von Kunstverglasungen, - b)
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Anfertigen von Glasmalereien, - c)
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Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, - d)
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Ausführen von Glasätzungen, - e)
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Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, - f)
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Schützen von Glasgestaltungen, - g)
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Restaurieren von Glasgestaltungen.