Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
GlAusbV 2001 § 6 Berichtsheft
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
Referenzen
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