Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GmbHG § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (2. Senat) - L 2 BA 29/20
10. März 2021
L 2 BA 29/20 10. März 2021
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - L 6 BA 15/20
17. Februar 2021
L 6 BA 15/20 17. Februar 2021
Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - L 7 BA 15/20 B ER
1. Februar 2021
L 7 BA 15/20 B ER 1. Februar 2021
TeU vom Landgericht München II - 10 HK O 6998/18
5. Juni 2019
10 HK O 6998/18 5. Juni 2019
TeU vom Oberlandesgericht München - 7 U 1844/19
5. Juni 2019
7 U 1844/19 5. Juni 2019
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 K 1398/16
29. Januar 2019
11 K 1398/16 29. Januar 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 312/16
18. September 2018
II ZR 312/16 18. September 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 12/16
26. Juni 2018
II ZB 12/16 26. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 205/16
26. Juni 2018
II ZR 205/16 26. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 7/15
14. Dezember 2016
IV ZR 7/15 14. Dezember 2016