Beschluss vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (7. Senat) - L 7 BA 15/20 B ER
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 14. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11570,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Streitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 3. Juli 2020 eingelegten Widerspruchs, der sich gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2020 richtet, mit dem die statusrechtliche Beurteilung wegen der streitigen abhängigen Beschäftigung des geschäftsführenden Gesellschafters C. erfolgt ist.
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Das Stammkapital der Antragstellerin beträgt laut beglaubigter Satzung und Handelsregisterauszug 25000 €. An diesem war die Dachdeckerei L. GmbH im streitigen Zeitraum mit 255 Geschäftsanteilen von je 50 €, also mit 51 % beteiligt, und der Geschäftsführer C. mit 245 Geschäftsanteilen von je 50 €, also insgesamt 49 % beteiligt. Laut Satzung (vgl. § 7) wurden Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abgestimmt wurde nach Geschäftsanteilen, wobei ein Geschäftsanteil von 50 € einer Stimme entsprach. Mit dem Gesellschafterbeschluss vom 28. Juli 2015 wurde die Geschäftsanteilsverteilung durch Einziehung von Geschäftsanteilen geregelt. Beide vorgenannte Gesellschafter hielten jeweils einen Geschäftsanteil von 300 € und 244 Geschäftsanteile von je 50 €, also insgesamt jeweils Geschäftsanteile im Wert von 12500 € (50 % der Geschäftsanteile). Zwischenzeitlich ist die Änderung der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen worden (s. Handelsregisterauszug vom 22. Juni 2020).
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Die Antragsgegnerin führte bei der Antragstellerin in der Zeit vom 07. Oktober 2019 bis zum 5. Juni 2020 eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV für den Zeitraum 01. Juli 2015 bis 31. Dezember 2018 durch und erließ am 8. Juni 2020 nach erfolgter Anhörung den angefochtenen Bescheid, mit dem sie feststellte, dass der Geschäftsführer C. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses sei. Letzterer sei seit dem 01. Juli 2015 von der Antragstellerin abhängig beschäftigt worden (wegen der Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses vgl. den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 29. Juni 2015). Er habe weniger als 50% der Gesellschaftsanteile gehalten und auch über keine Sperrminorität verfügt, weshalb er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe nehmen können, insbesondere habe er keine ihn betreffenden missliebigen Gesellschafterbeschlüsse verhindern können. Außerhalb des Gesellschaftervertrages (Satzung) zustande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abreden seien für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung. Abzustellen sei allein auf die Rechtsmacht laut Gesellschaftsvertrag und die damit verbundene durchsetzbare Einflussmöglichkeit auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Der Gesellschafterbeschluss vom 28. Juli 2015 wirke sich auf die statusrechtliche Beurteilung nicht aus, weil es für den gesamten Prüfzeitraum an einer Eintragung im Handelsregister gefehlt habe.
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Hiergegen legte die Antragstellerin am 3. Juli 2020 Widerspruch ein. Mit dem Schreiben vom 30. Juli 2020 begründete er den Rechtsbehelf und beantragte zugleich, die Vollziehung des zugehörigen Beitragsbescheides vom 11. Juni 2020 auszusetzen, solange das Widerspruchsverfahren zum „Grundlagenbescheid“ andauere.
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Mit dem Bescheid vom 11. Juni 2020 setzte die Antragsgegnerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 46279,68 € fest und forderte die Antragstellerin zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 beantragte die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass „gegen den zugehörigen Grundlagenbescheid Widerspruch eingelegt ist“, nochmals „die Aussetzung der Vollziehung zum Zahlungsbescheid“, was die Antragsgegnerin jedoch ablehnte.
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Am 02. Oktober 2020 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Rostock einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass der o. g. Geschäftsführer bereits im Prüfzeitraum über 50 % der Anteile gehalten habe. Diese sei davon ausgegangen, dass jede nachfolgende Beteiligungsveränderung nur infolge notariell beurkundeter Geschäftsanteilsabtretung erfolgen könne. Der Hinweis der Antragsgegne-rin auf die Rechtsprechung des BSG verfange nicht. Diese betreffe lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin könnten sich Veränderungen in der Verteilung der Geschäftsanteile und nachfolgender (ggf. auch disquotaler) Aufstockung der verbleibenden Geschäftsanteile, beides allein durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss, ergeben. Dieses Vorgehen sei nicht beurkundungspflichtig. Da-durch entstehe eine dingliche gesellschaftsrechtliche Lage, die ohne Willen des betreffenden Gesellschafters nicht mehr abänderbar sei. Das Einziehungsverfahren gemäß § 34 GmbHG – letzteres liege hier vor - sei eine rechtlich gleichwertige Alternative zu einem Abtretungsverfahren. Durch die Gesellschafterbeschlüsse vom 28. Juli 2015 sei die Gründungsverteilung korrigiert worden. Insoweit werde Bezug genommen auf die Satzung der Gesellschaft vom 29. Juni 2015, die Satzungsänderung vom 14.Juli 2015 sowie ergänzend auf den Handelsregisterauszug. Aufgrund des Beschlusses vom 28. Juli 2015 hätten beide Gesellschafter im Ergebnis jeweils 50 % der Geschäftsanteile gehalten. Diese geänderten Beteiligungsverhältnisse habe der Geschäftsführer (lediglich deklaratorisch) durch Änderung der Gesellschafterliste beim Handelsregister hinterlegen müssen. Dies sei zunächst unterblieben, zwischenzeitlich aber nachgeholt worden.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 03. Juli 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung vom 08. Juni 2020 anzuordnen, mit der Folge, dass die angeordnete aufschiebende Wirkung auch den zugehörigen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2020 erfasst.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen.
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Das SG hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 abgelehnt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des o. g. Widerspruchs der Antragstellerin sei nicht anzuordnen, vgl. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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Im Rahmen der gesetzlich angeordneten Interessenabwägung sei in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG maßgeblich, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden, was hier im Ergebnis nicht der Fall sei. Zu Recht habe die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 08. Juni 2020 festgestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der Antragstellerin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund des bestehenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unterliege.
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Dieser habe auch nicht bereits aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 28. Juli 2015 Geschäftsanteile im Umfang von 50 % des Stammkapitals gehalten und damit über keine Sperrminorität verfügt. Die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister sei erst am 22. Juni 2020 und damit entgegen der Verpflichtung aus § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht unverzüglich erfolgt und für die statusrechtliche Beurteilung im relevanten Prüfzeitraum irrelevant.
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gelte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen sei. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gelte nach § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG als von Anfang an wirksam, wenn die Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen werde. Allein der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter sei zur Geltendmachung sämtlicher Verwaltungs- und Vermögensrechte befugt und nur ihn dürfe die GmbH als Gesellschafter behandeln (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 16 GmbHG, Rn. 36). Folglich habe der Gesellschafter-Geschäftsführer im Prüfzeitraum von dem ihm durch den Gesellschafterbeschluss vom 28. Juli 2015 zugewachsenen Anteil am Stammkapital der Antragstellerin allenfalls mit Zustimmung des weiteren Gesellschafters Gebrauch machen können. Denn ohne den Zuwachs aus dem Gesellschafterbeschluss vom 28. Juli 2015 habe dieser lediglich über 49 % der Geschäftsanteile verfügt und habe etwaige missliebige Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht kraft eigener Rechtsmacht verhindern können.
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Aus den vorgenannten Gründen bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an dem Beitragsbescheid der Antragsgegnerin von 11. Juni 2020. Einwendungen gegen die Beitragsberechnung seien von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und seien auch sonst nicht ersichtlich.
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Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 19. Oktober 2020 zugestellt worden ist, richtet sich ihre Beschwerde vom 22. Oktober 2020, mit welcher sie ihr Anliegen weiterverfolgt.
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Die Argumentation des Sozialgerichtes zur Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG sei im Ergebnis nicht überzeugend. Der o. g. Geschäftsführer-Gesellschafter habe vor einer jeden, von ihm selbst einzuberufen Gesellschafterversammlung für den Fall der Ankündigung von Weisungsbeschlüssen oder sonstigen Beschlüssen, die seine Geschäftsführung berühren würden, jederzeit eine geänderte Gesellschafterliste unter Ausweis des geänderten Umfangs seiner Beteiligung zum Handelsregister einreichen können (§ 40 GmbHG). Damit sei faktisch allein sein materieller Beteiligungsumfang an der Antragstellerin für seine statusrechtliche Einstufung maßgeblich. Das Bestehen eines die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausschließenden Umfangs der Beteiligung – hier durch das Herbeiführen einer Sperrminorität - habe er allein aufgrund des ihm eingeräumten potentiellen Stimmrechtes beherrscht. Die zugrundliegenden Rechte zur Änderung der Gesellschafterliste und zur materiellen Beteiligung hätten ihm auch nicht gegen seinen Willen entzogen werden können.
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Zudem und vor allem habe der Gesellschafter-Geschäftsführer aber bereits über eine Sperrminorität in einer Gesellschafterversammlung verfügt, und zwar auch ohne vorherige Änderung der Gesellschafterliste. Die auf die erworbene weitere 1 % Beteiligung abgegebenen (Gegen-)Stimmen des Gesellschafter-Geschäftsführers seien nach § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG nämlich als wirksam zu behandeln, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer dies so entscheide und von ihm unverzüglich nach der Gesellschafterversammlung (selbst) herbeigeführt werde.
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Sperrminorität bedeute die (unentziehbare) rechtliche Möglichkeit der Verhinderung von Weisungsbeschlüssen zur Geschäftsleitung. Dabei sei die rechtliche Gestaltung im Einzelfall nicht vorgeschrieben. In der Regel werde dies ein Anteilserwerb von mind. 50 % unter Ausweis derselben in der Gesellschafterliste sein, zwingend sei dies jedoch nicht.
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Die vom LSG angeführte Entscheidung des BSG vom 14. März 2018 betreffe eine gänzlich anders gelagerte Fallgestaltung. Es gehe vorliegend weder um rein wirtschaftliche Verflechtungen noch um bloße Stimmbindungsverträge.
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Die hier vorliegende 50 % - Beteiligung des Gesellschafters C. sei nämlich gerade nicht außerhalb der Satzung sondern im satzungsgemäßen Einziehungsverfahren zustande gekommen (Satzungsregelung zuzüglich ausführender Gesellschafterbeschluss). Diese satzungsgemäßen Verfügungen seien (nur) an den Regelungen des GmbH-Gesetzes zu messen. Danach sei die Gestaltung der Sperrminorität im Prüfungszeitraum (bereits) rechtlich gebunden gewesen, ohne dass außerhalb einvernehmlicher Verständigungen eine Abänderung dieser rechtlichen Gebundenheit möglich gewesen sei. Es habe für den Gesellschaftergeschäftsführer die feste Möglichkeit bestanden, jede Weisung von Gesellschafterseite zu verhindern. Vorliegend habe eine echte Sperrminorität vorgelegen, die auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände entsprochen habe, da sie (wie eine Abtretung entsprechender Geschäftsanteile auch) nur durch einvernehmliches Rechtsgeschäft wieder habe abbedungen werden können. Solange solches nicht erfolge, gelte die Sperrminorität, was also auch nicht rückwirkend abänderbar und damit hinreichend vorhersehbar sei. Vorhersehbarkeit sei nach BSG nicht mit Aufklärbarkeit und Beweisbarkeit gleichzusetzen.
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Das BSG (vgl. das Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R) habe die mangelnde Vorhersehbarkeit der Rechtsmacht aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung (lediglich) mit der jederzeit möglichen Kündigung der Stimmbindungsvereinbarung begründet, weil der dortige Mitgesellschafter jederzeit seine Rechtsmacht habe wiederherstellen können. Hier sei die Situation eine andere. Denn die aus § 16 Absatz 1 S. 2 GmbHG folgende Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers C., jeden „Weisungs-Gesellschafterbeschluss“ verhindern zu können, sei durch die Mitgesellschafter (allein) nicht umkehrbar gewesen.
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§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbH könne nicht als Begründung für eine notwendige Publizität der Rechtsmacht (nur nach Gesellschafterliste) dienen, da eben § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG den Satz 1 der Bestimmung wieder einschränke und also gerade (im Spezialfall eines Erwerbs von Geschäftsanteilen in einer Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge) eine Berechtigung des Erwerbers gegenüber der Gesellschaft ohne vorherige Publizität zulasse, eine Nichttransparenz der geänderten Rechtsmacht also insoweit gerade zulasse.
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Die Antragstellerin beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 03. Juli 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung vom 08. Juni 2020 anzuordnen, mit der Folge, dass die angeordnete aufschiebende Wirkung auch den zugehörigen Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2020 erfasst.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
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Der Senat hat mit dem Beschluss vom 21. Dezember 2020 den Gesellschafter-Geschäftsführer C. beigeladen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und von der Antragsgegnerin beigezogenen Verwaltungsakten hingewiesen.
II.
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Die gemäß §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zu-lässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des (alleinigen) Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Juni 2020 abgelehnt.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorgenannten Bescheides. Nach der Gesamtabwägung aller entscheidungsrelevanten Umstände war der Geschäftsführer C., der im relevanten Zeitraum zugleich Minderheitsgesellschafter der Antragstellerin war, im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig.
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Die Antragsgegnerin dringt mit ihren Argumenten nicht durch. Denn ungeachtet der Rechtswirkungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 GmbHG, wonach die geänderte Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufzunehmen ist, hat der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich mangels Eintragung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister und damals fehlender Publizität der vollständigen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Prüfzeitraum keine 50% der Gesellschaftsanteile gehalten. Nur dann hätte er über eine sogenannte Sperrminorität verfügt. Deshalb war er aus Rechtsgründen nicht in der Lage, ihm missliebige Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern.
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Für die statusrechtliche Einordnung eines Gesellschafters ist allein auf die im Handelsregister publizierte Eintragung der Gesellschafter mit ihren jeweiligen Geschäftsanteilen abzustellen. Denn es fehlt bereits an einer uneingeschränkten Parallelität von zivil- und gesellschaftsrechtlich relevanten Beziehungen und sozialversicherungsrechtlich vorzunehmenden Wertungen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007– B 12 KR 31/06-SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rn. 21, 26, 30). Nicht alles, was gesellschaftsrechtlich zulässig ist, entfaltet im Sinne einer Automatik entsprechende Wirkungen im Rahmen der nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Abwägung. Zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherungsträger ist vielmehr daran anzuknüpfen, dass das Handelsregister bestimmte gesellschaftsrechtliche Verhältnisse publiziert. Die von der Antragstellerin vertretbare Rechtsauffassung stellt es dagegen in das Belieben des Gesellschafter-Geschäftsführers, wann es zu einer rechtlich relevanten Änderung der gesellschaftsrechtlich relevanten Verhältnisse kommt. Dieser würde allein – er beruft die Gesellschafterversammlung ein und kann die geänderte Gesellschafterliste nachträglich zum Handelsregister anmelden - und damit willkürlich über das „Ob“ und das „Wann“ seines sozialrechtlichen Status´ entscheiden. Die Feststellung der tatsächlichen Rechtslage wäre somit anfällig für Manipulationsversuche und überdies von ggf. schwierigen Beweisermittlungen (z. B. dazu, ob und wann tatsächlich relevante Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden sind und wann die geänderte Gesellschafterliste noch im Rechtssinne unverzüglich in das Handelsregister aufgenommen worden ist, was nach Ansicht der Antragstellerin wohl noch nach Jahren möglich wäre) abhängig. Eine solche unklare rechtliche Situation aufgrund der im GmbHG geregelten „Rückbeziehung der Legitimationswirkung“ ist evident mit der Vorhersehbarkeit sozialrechtlicher Verhältnisse nicht zu vereinbaren.
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Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass hier nicht ersichtlich ist, dass die geänderte Gesellschafterliste unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) in das Handelsregister aufgenommen worden ist. Die hier verstrichene Zeit spricht eher für ein schuldhaftes Zögern des zuständigen Geschäftsführers, was zur endgültigen Unwirksamkeit der Rechtshandlung geführt hätte (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 16 GmbHG, juris Rn. 49).
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Der Senat verweist nach eigener Prüfung und zur weiteren Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Stralsund vom 14. Oktober 2020 und im Übrigen auf die Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 08. Juni 2020, was hiermit festgestellt wird (vgl. § 136 Abs. 3 i. V. m. 142 Abs. 1 SGG).
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Abschließend weist der Senat darauf hin, dass in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist, ob die Vollstreckung der Beitragsforderung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der nicht angefochtene Beitragsbescheid ist bestandskräftig. Überdies fehlt bislang jeglicher Vortrag dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Vollstreckung angedroht worden und die Antragstellerin nicht zur Zahlung der nachgeforderten Beiträge in der Lage ist, was sie zudem glaubhaft machen müsste.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die (auf volle Euro gerundete) Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse der Antragstellerin entspricht in der Regel der Höhe der Beitragsforderung. Wegen des identischen wirtschaftlichen Interesses ist der Streitwert insgesamt in Höhe eines Bruchteils der Beitragsforderung anzusetzen, der hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen des dem Senat eingeräumten Ermessens in ständiger Rechtsprechung mit einem Viertel angesetzt wird.
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Referenzen
- SGG § 86a 2x
- 12 KR 13/14 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 173 1x
- § 7 Abs. 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 121 Anfechtungsfrist 1x
- GmbHG § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten 9x
- SGG § 172 1x
- SGG § 197a 2x
- SGG § 136 1x
- § 28p SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- GmbHG § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen 1x
- 12 KR 31/06 1x (nicht zugeordnet)
- GmbHG § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung 2x
- SGG § 177 1x