GmbHG § 21 Kaduzierung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muß mindestens einen Monat betragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.

(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 1509/18
9. Januar 2019
7 U 1509/18 9. Januar 2019
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 312/16
18. September 2018
II ZR 312/16 18. September 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 299/15
27. September 2016
II ZR 299/15 27. September 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 291/14
19. Mai 2015
II ZR 291/14 19. Mai 2015