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GmbHG § 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen.

(2) Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig geleistet ist, darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Als Pfand nehmen darf sie solche Geschäftsanteile nur, soweit der Gesamtbetrag der durch Inpfandnahme eigener Geschäftsanteile gesicherten Forderungen oder, wenn der Wert der als Pfand genommenen Geschäftsanteile niedriger ist, dieser Betrag nicht höher ist als das über das Stammkapital hinaus vorhandene Vermögen. Ein Verstoß gegen die Sätze 1 und 2 macht den Erwerb oder die Inpfandnahme der Geschäftsanteile nicht unwirksam; jedoch ist das schuldrechtliche Geschäft über einen verbotswidrigen Erwerb oder eine verbotswidrige Inpfandnahme nichtig.

(3) Der Erwerb eigener Geschäftsanteile ist ferner zulässig zur Abfindung von Gesellschaftern nach § 29 Absatz 1, nach § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1, nach § 207 Absatz 1, nach § 313 Absatz 1, nach § 327 in Verbindung mit § 313 Absatz 1 und nach § 340 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes, sofern der Erwerb binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung oder nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgt und die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 19/24
23. September 2025
II R 19/24 23. September 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 15/22
21. August 2025
IV R 15/22 21. August 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 16/22
21. August 2025
IV R 16/22 21. August 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 2585/21 Erb
23. Mai 2024
3 K 2585/21 Erb 23. Mai 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 209/22
14. Juni 2023
1 StR 209/22 14. Juni 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 152/22
5. September 2022
20 W 152/22 5. September 2022
Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 171/19
4. August 2020
II ZR 171/19 4. August 2020
Urteil vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZR 10/19
28. Januar 2020
II ZR 10/19 28. Januar 2020
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (1. Senat) - L 1 KR 502/18
31. Oktober 2019
L 1 KR 502/18 31. Oktober 2019
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (24. Zivilkammer) - 2-24 O 302/18
29. November 2018
2-24 O 302/18 29. November 2018