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GmbHG § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legen die Geschäftsführer für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so haben sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

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Beschluss vom Berufsgericht für Heilberufe Münster - 18 K 3561/21.T
19. Juni 2023
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 17 Sa 993/16
19. Januar 2017
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-4 Kart 2 - 6/10 (OWi)
15. April 2013
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Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 47/08
8. Januar 2009
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Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 B 21/06 KA ER
14. Dezember 2006
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 158/04
28. September 2005
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Beschluss vom Landgericht Aachen - 44 T 4/05
15. Juli 2005
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Sa 1541/04
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14. Januar 2005
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