Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GmbHG § 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.