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GmbHG § 55a Genehmigtes Kapital

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.

(2) Die Ermächtigung kann auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens fünf Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.

(3) Gegen Sacheinlagen (§ 56) dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 39/22
8. August 2022
22 W 39/22 8. August 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Zivilsenat) - 5 U 58/18
9. März 2021
5 U 58/18 9. März 2021
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 281/15
10. Mai 2017
L 1 KR 281/15 10. Mai 2017