GmbHG § 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.

(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Teilurteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 199/17
6. November 2018
II ZR 199/17 6. November 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 61/15
19. Januar 2016
II ZR 61/15 19. Januar 2016
Urteil vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 24/09
9. November 2010
IX R 24/09 9. November 2010