GmbHG § 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Das Stammkapital kann durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital erhöht werden (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln).

(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.

(3) Dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.

(4) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 57d bis 57o.

Referenzen

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Zitiert von

Teilurteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 199/17
6. November 2018
II ZR 199/17 6. November 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX R 24/09
9. November 2010
IX R 24/09 9. November 2010