GmbHG § 57 Anmeldung der Erhöhung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Geschäftsanteilen gedeckt ist.

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
2.
eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die Nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
3.
bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.

(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 232/17
14. Juni 2018
IX ZR 232/17 14. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KZR 24/15
17. Oktober 2017
KZR 24/15 17. Oktober 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 4/15
19. Mai 2016
1 W 4/15 19. Mai 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 13/14
3. November 2015
II ZR 13/14 3. November 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 341/11
13. Oktober 2011
8 W 341/11 13. Oktober 2011