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GmbHG § 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.

(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen ... geltenden Vorschriften.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 158/16
13. März 2018
II ZR 158/16 13. März 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KZR 90/13
27. Januar 2015
KZR 90/13 27. Januar 2015