GmbHG § 61 Auflösung durch Urteil

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.

(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 AR 5/20
12. Februar 2021
14 AR 5/20 12. Februar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 65/16
26. Juni 2018
II ZR 65/16 26. Juni 2018