GmbHG § 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1192/21
20. August 2021
14 B 1192/21 20. August 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (9. Zivilsenat) - 9 W 51/21
26. April 2021
9 W 51/21 26. April 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 18/15
18. Oktober 2016
II ZB 18/15 18. Oktober 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 4877/13
24. Februar 2015
17 K 4877/13 24. Februar 2015