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GmbHG § 82 Falsche Angaben

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen,
2.
als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3.
als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4.
als Geschäftsführer in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5.
als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Geschäftsleiter einer ausländischen juristischen Person in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2.
als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 627/25
27. November 2025
2 StR 627/25 27. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 36/25
13. Juni 2025
10 L 36/25 13. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 37/25
13. Juni 2025
10 L 37/25 13. Juni 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 L 738/24
2. Dezember 2024
10 L 738/24 2. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 15/23
24. September 2024
II ZB 15/23 24. September 2024
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (6. Große Strafkammer) - 6 Qs 8/23
1. Februar 2024
6 Qs 8/23 1. Februar 2024
Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 6 BA 97/21
6. Dezember 2023
L 6 BA 97/21 6. Dezember 2023
GeB vom Verwaltungsgericht München - M 7 K 20.6280
19. Juli 2023
M 7 K 20.6280 19. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 9 W 104/22
28. Dezember 2022
9 W 104/22 28. Dezember 2022
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 31/22
1. Juli 2022
22 W 31/22 1. Juli 2022